Inhaltsverzeichnis
- 1 Eine Überwachungskamera anbringen – darf der Mieter das?
- 1.1 Fallbeispiele und Gerichtsurteile
- 1.2 Was ist erlaubt bei der Videoüberwachung im Mietgebäude?
- 1.3 Hat ein Mieter ein Recht auf Videoüberwachung?
- 1.4 Videoüberwachung verletzt das Persönlichkeitsrecht
- 1.5 Eigene private Überwachung ist zulässig
- 1.6 Mieter darf keine Videokamera zur Überwachung vom Eingang anbringen
- 1.7 Sachverhalt
- 1.8 Entscheidungsgründe
- 2 Fazit
Eine Überwachungskamera anbringen – darf der Mieter das?
Seit Jahren ist diese Frage Gegenstand heftiger Diskussionen und hat auch schon Gerichte sehr oft beschäftigt. So können Mieter vom Vermieter einfordern, dass Hauseingänge von außen nur mit Schlüssel oder Schlüsselkarte geöffnet werden können, um unliebsamen Besuch daran hindern zu können, Eingänge von Mehrfamilienhäusern zu betreten. Leider geht es hier in Großstädten meist um hilfsbedürftige Personen aus der Drogenszene oder Obdachlose die sich einen warmen Platz zum Schlafen suchen. Aber auch um Kleinkriminelle, die gerne mal die Keller fremder Leute nach verwertbaren Gegenständen durchsuchen.
Ein Mieter ist nicht berechtigt eine Kamera mit Videoaufzeichnung zu montieren wenn es sich um einen öffentlichen Eingang handelt. Innerhalb seiner vier Wände darf der Mieter seine private Wohnungstüre per Video überwachen und auch aufzeichnen. Zugelassen sind hingegen Überwachungen, die lediglich ein Bild auf einen Monitor liefern aber keine Bilder aufzeichnen können, was in etwa einem modernen „Türspion“ entspricht, die es auch als Türspion Überwachungskamera gibt.
Fallbeispiele und Gerichtsurteile
Eine Überwachung durch Videokameras mit Aufzeichnungsmöglichkeit ist ein sehr delikates Thema und außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt. Ganz schnell kann die Privatsphäre verletzt werden, es bestehen seitens des Gesetzgebers ganz klare Vorschriften zum Schutz des persönlichen Rechts.
2013 kam es in München zu einem Gerichtsurteil, das gegen den Aufsteller von Überwachungskameras gefällt wurde. Da anscheinend Mülltonnen immer mal wieder unrechtmäßig genutzt wurden, hatte ein Mieter die weniger gute Idee diese Tonnen per Video zu überwachen, weiterhin wurde eine Kamera auf den Hauseingang gerichtet, die aber gedreht werden konnte, um so das Schlafzimmerfenster eines anderen Mieters erfassen zu können. Dieser Mieter fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt. Weil sich diese zwei Mieter auch so nicht wirklich gut verstanden haben, kam es zu einer Klage gegen den Videoüberwacher. Der Kläger gewann diesen Prozess mit Leichtigkeit, denn, auch wenn die Überwachungskamera wirklich nur den Hauseingang erfassen würde, ist dies ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, da mit solchen Aufnahmen ein Bewegungsprofil der anderen Mieter erstellt werden könnte, was ganz klar verboten ist. Der Videobetreiber konnte auch keine stichhaltigen Beweise liefern, dass die Mülltrennung nicht eingehalten wird, deswegen wurde auch diese Überwachung als illegal betrachtet.
Über eine andere Auseinandersetzung musste der BGH im April 2014 zu entscheiden. Eine Familie hatte über die Verletzung des Persönlichkeitsrechts geklagt und wollte Schadenersatz geltend machen. Auf einem Mieterfest in einer Wohnanlage wurden Fotos gemacht und auch die klagende Familie fotografiert. Im nächsten Jahr stand wieder dieses jährliche Mieterfest an. Die Ankündigung wurde in der Genossenschaftszeitung publiziert und diese an die Mieter verteilt. In der Ankündigung wurden auch Fotos aus dem vergangenen Jahr verwendet, darunter ein Foto der klagenden Familie. Diese Klage wurde jedoch vom BGH abgewiesen, der Genossenschaft entstand kein finanzieller Schaden.
Was ist erlaubt bei der Videoüberwachung im Mietgebäude?
Krawalle, Vandalismus, Belästigungen und Überfälle werden täglich mehr, den Sicherheitsorganen wächst die Aufgabe über den Kopf. Dadurch werden immer mehr öffentliche Flächen und Gebäude per Videokamera überwacht um Straftaten effizienter aufklären zu können. Auch private Haushalte fühlen sich nicht mehr sicher, fürchten um ihr Hab und Gut, da auch ein signifikantes Ansteigen von Wohnungseinbrüchen zu verzeichnen ist. Wie kann man sich schützen und ist eine Videoüberwachung zulässig?
Hat ein Mieter ein Recht auf Videoüberwachung?
Vorab muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Mietobjekt um ein gemietetes Einfamilienhaus handelt oder um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Auch hier bestehen aussagekräftige Gerichtsurteile, so darf laut Amtsgericht Hamburg in Mehrfamilienhäusern weder der Flur vor der eigenen Wohnung, noch die gemeinsame Eingangstüre zum Gebäude per Videoaufzeichnung überwacht werden. Schon alleine das Anbringen einer Kameraattrappe ist illegal und kann zu einer Klage führen. Der Umstand, dass es öfters mal zu Belästigungen auf dem Flur oder bei der Eingangstüre kommt, hebt dieses generelle Verbot nicht auf.
Videoüberwachung verletzt das Persönlichkeitsrecht
Gemäß Ansicht der Richter verletzt nicht nur eine echte Videokamera das Persönlichkeitsrecht der anderen Mietparteien, sogar eine harmlose Attrappe kann dieses Gefühl bei andern Mietern hervorrufen. Wer belästigt oder gar bedroht wird, muss mit seinem Anliegen bei der Polizei vorstellig werden. So können andere Mieter verlangen, dass eigenmächtig montierte Überwachungskameras sofort entfernt werden müssen.
Eigene private Überwachung ist zulässig
Wer ein eigenes Grundstück besitzt, darf dieses per Videokamera überwachen, solange der Besitzer selbst darin wohnt oder das Haus unbewohnt ist. Wenn das Objekt vermietet wird, muss diese Überwachung dem Mieter bekannt gegeben werden, der Mieter kann die Überwachungsanlage vom Vermieter übernehmen wenn er möchte, wobei der Vermieter dann keinen Zugriff mehr auf die Aufnahmen haben darf. Solche Überwachungskameras müssen so ausgerichtet werden, dass keine Nachbargrundstücke oder öffentliche Flächen miterfasst werden.
Mieter darf keine Videokamera zur Überwachung vom Eingang anbringen
Ein weiteres Urteil, dieses Mal vom Amtsgericht Frankfurt mit Datum vom 17.07.2009 hat erkannt, dass auch die Hauseingangstüre von Mehrfamilienhäusern nicht per Videokamera überwacht werden dürfen, ob die Aufnahmen aufgezeichnet werden oder nicht ist unerheblich, denn durch eine Überwachungskamera ist es möglich Mitbewohner zu beobachten, was eine Rechtsverletzung darstellt.
Sachverhalt
Ausschlaggebend für diese gerichtliche Auseinandersetzung waren zwei Mietparteien. Im Eingangsbereich des Hauses kam es immer mal wieder zu kriminellen Handlungen, was den einen Mieter veranlasste, sich Gedanken über die eigene Sicherheit zu machen, worauf er sich eine Videokamera kaufte und so anbrachte, dass die Eingangstüre überwacht werden konnte. Ein anderer Mieter fühlte sich beobachtet und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, worauf er Klage einreichte, die Kamera sei zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde gut geheißen, die Kamera musste entfernt werden.
Die Begründung des Richters war ebenso simpel wie logisch. Ist eine Überwachungskamera auf einen öffentlichen Bereich oder einen öffentlichen Zugang ausgerichtet, kann nicht beurteilt werden ob die Kamera echt ist. Und falls ja, ob diese aktiv ist oder nicht. So ist davon auszugehen, dass sich andere Mietbewohner überwacht und belästigt fühlen, was ganz klar gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Das Persönlichkeitsrecht sei unantastbar uns somit über einen möglichen Verlust von Vermögenswerten zu stellen.
Fazit
Als Mieter eine Überwachungskamera anbringen ist ein sehr umstrittenes Thema und wird immer wieder heiß diskutiert. Als Mieter müssen Sie einige Regeln/Gesetze beachten, um nicht mit ihren Nachbarn und Vermieter in Konflikt zu geraten.