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Überwachungskameras am Haus – Sogar Attrappen sind verboten
Was der Vermieter über das Anbringen einer Überwachungskamera wissen muss
Besonders mutwilliger Vandalismus ist eine nicht nachvollziehbare Straftat, die leider immer häufiger vorkommt. Aus unerklärlichen Gründen wird fremdes Eigentum beschädigt oder ganz zerstört, Autos zerkratzt, Wände mit Spraydosen beschmiert, Gartenzäune eingerissen und vieles mehr. Für die betroffenen Personen ist dies einfach nicht mehr hinnehmbar, ganz besonders dann wenn sich solche Vorfälle wiederholt ereignen. Um sich gegen solche fiesen Vorfälle zu schützen oder allenfalls die Übeltäter zu überführen und zur Verantwortung ziehen zu können, würden sehr viele Leute gerne ihr Haus und Grundstück per Videokamera überwachen, was sich aber aus rechtlicher Sicht nicht so einfach realisieren lässt.
Fakt ist: Nicht gerade selten lassen sich Verbrechen anhand von Videoaufzeichnungen aufklären und auch die Täter ermitteln. So konnte ein gewisser „Silvio S.“ dank einer Überwachungskamera eines Gastwirtes, der diese Kamera zu seinem eigenen Schutz anbringen ließ, identifiziert und verhaftet werden. Dieser „Silvio S.“ wird für den Tod von zwei Kindern verantwortlich gemacht. Diese Aufnahmen kamen zufällig zu Stande, weil die Kamera auch einen Teil der Straße aufzeichnete, obwohl bereits einige Leute im Vorfeld gegen den Wirt Beschwerde eingelegt hatten, weil sie sich überwacht fühlten und der Persönlichkeitsschutz verletzt wurde. Ob diese Leute ihre Beschwerde nach diesem Fahndungserfolg zurückgezogen haben ist nicht bekannt.
Vorgaben des Gesetzgebers
Grundsätzlich darf jedermann sein Haus, seine Wohnung, sein Eigentum per Videoüberwachung schützen, aber auch hier sind ganz klare Vorgaben des Gesetzgebers in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Die Kameras müssen so ausgerichtet sein, dass weder Nachbargrundstücke noch öffentliches Geländer erfasst werden. Da aber auch hausfremde Leute zu Besuch kommen können oder auch Amtspersonen die den Eigentümer aus irgendeinem Grund sprechen wollen, muss auch hier ganz klar und gut ersichtlich deklariert werden, dass das Haus und das Grundstück per Videokamera überwacht werden. Dieses Schild muss schon beim Betreten vom Grundstück gut erkennbar sein. Wer damit nicht einverstanden ist, kann den Besitzer bitten, die Überwachung zu unterbrechen oder sich weigern das Grundstück und Haus zu betreten. Wer nicht auf dieses Schild reagiert ist mit der Videoerfassung einverstanden.
Wer sich nicht an die gesetzlichen Auflagen hält und gewollt oder ungewollt Nachbargrundstücke oder öffentliches Gelände wie Straßen und Gehwege mitüberwacht, muss sich nicht wundern wenn eines Tages eine Unterlassungsklage ins Haus flattert. Meistens kann mit einer Entschuldigung und einem klärenden Gespräch die Situation noch gerettet werden. Wer jedoch stur bleibt, wird einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht entgehen, die mit ziemlicher Sicherheit auch verloren geht und somit auch teuer wird.
Eine heimliche Videoüberwachung ist generell unzulässig
Alle öffentlichen Räume, Plätze, Flächen, Straßen und Gehwege dürfen von Privatpersonen nicht per Video überwacht werden, aber es gibt Ausnahmen wenn belegbare Gründe geltend gemacht werden können. Dazu sollte auf jeden Fall eine entsprechende Genehmigung von der Gemeinde und dem zuständigen Amt für Datenschutz eingeholt werden. Ausnahmen können zum Beispiel sein, wenn das Hausrecht missbraucht wird oder zum Schutz gegen Diebstahl. Solch eine Überwachung kann allerdings nicht über den Schutz des Persönlichkeitsrechts gestellt werden, somit muss erst geklärt werden, ob mit anderen Maßnahmen nicht die gleichen Ziele erreicht werden können. Wäre eine Videoüberwachung im Interesse der Allgemeinheit, könnte eine solche Bewilligung eher zu bekommen sein.
Eine Videoüberwachung stellt eine grundsätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, alleine die Befürchtung bestohlen werden zu können reicht normalerweise nicht aus, eine Bewilligung für eine Überwachungskamera zu bekommen die auch öffentliches Gelände erfasst. Leider gibt es noch kein wirklich einheitliches Gesetz, oft werden solche Verletzungen vom Persönlichkeitsrecht vor Gericht ausgetragen, wobei die Urteile zu 100% unterschiedlich sein können und somit einer Betrachtung der einzelnen Richter unterliegen. Es wurde beispielsweise die Frage, ob eine Kameraattrappe die Persönlichkeit verletzen könne vom Amtsgericht Frankfurt bejaht. Das Amtsgericht Berlin kam zur Auffassung, dass dem nicht so ist, besonders dann nicht, wenn der Vermieter den Mitbewohnern mitteilt, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine abschreckende Attrappe handelt.
Gerichtsurteile über echte Videokameras meist klar
Etwas klarer sind Urteile wenn es sich um echte, funktionsfähige Überwachungskameras handelt. Der Besitzer eines Mehrfamilienhauses darf unter Umständen öffentliche Bereiche seines Hauses, wie etwa den Hauseingang oder den Fahrstuhl per Video überwachen, wenn es immer wieder zu Vorfällen wie Sachbeschädigung kommt, sich Kleinkriminelle im Hausflur aufhalten, Geschäfte machen und dergleichen. Hat der Besitzer mehrere Häuser, würde sich die entsprechende Bewilligung lediglich auf das eine Haus beschränken, er darf diese Schutzmaßnahmen nicht als generelle Bewilligung betrachten und alle seine Häuser mit einer Videoüberwachung versehen. Wird das Haus irgendwann nachträglich saniert und modernisiert, also mit einer Haustüre der neusten Sicherheitsvorkehrungen versehen, sinkt die Gefahr vor Übergriffen von außen. Die Mieter können wenn sie wollen, den Vermieter dazu zwingen, die Videoüberwachung zu demontieren, falls sie sich gestört oder gar überwacht fühlen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Verdeckte Kameraüberwachung
Noch eine größere Grauzone stellen verdeckte Überwachungskameras am Haus dar. Aufnahmen die mit einer nicht bewilligten, verdeckten Kamera gemacht werden, dürfen vor Gericht nicht verwendet werden, auch wenn die Beweislage eindeutig ist urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Prozess wegen Vandalismus in einer Tiefgarage. Auch das Video einer mutwilligen Beschädigung einer Waschmaschine in einer Waschküche wurde von einem Gericht in Köln nicht als Beweis zugelassen, obwohl die Täterschaft eindeutig zu erkennen war, die Kamera war illegal angebracht worden. Bilder und Videoaufnahmen für die wohl eine Zustimmung eingeholt wurde, unterliegen dem Urhebergesetz und dürfen ebenfalls nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Weder in Printmedien noch digital zum Beispiel über das Internet. Allerdings ist es auch nicht ganz einfach hier allenfalls eine Schadenersatzklage durchfechten zu wollen, Gerichtsurteile haben auch hier einen völlig unterschiedlichen Ausgang.
Um Bilder und Videoaufnahmen einer gerechtfertigten und allenfalls sogar bewilligten Dauerüberwachung vor Gericht verwerten zu können, muss die überwachte Zone, egal ob im Innen- oder Außenbereich klar und gut für jedermann ersichtlich ausgeschildert sein. Wer sich in dieser Zone bewegt muss wissen, dass er von einer Videokamera überwacht wird. Dauerüberwachungen zum Beispiel in Kaufhäusern müssen die Videoaufzeichnungen normalerweise nach Ablauf von 24 Stunden löschen wenn es keine Vorkommnisse gab die zu erhalten sind. Auch Kaufhäuser, Banken, Hotels etc. müssen per Hinweisschild eine Videoüberwachung bekannt geben.